Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Stand: 23.10.2014  

 

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für die Firma WSU. GmbH (im folgenden Auftragnehmerin genannt).

1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Auftragnehmerin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.

 

§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise

2.1 Angebote der Auftragnehmerin über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die Auftragnehmerin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme und Ablehnung eines Auftrages vor.

2.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Montage durch die Auftragnehmerin ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.

2.3 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer.

2.4 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluß, und haben sich seitdem die Kosten, insbesondere aufgrund Erhöhung der Energiepreise und der Lohn-, Gehaltstarifverträge oder Steuern oder sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis berechnet.

 

§ 3 Liefertermine

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von 2 Wochen der Auftragnehmerin eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erkärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet worden ist, so verlängert sich die Frist angemessen.

3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der Auftragnehmerin entsteht, wird bis zu höchstens 5 % der Auftragssumme gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.

 

§ 4 Abnahme und Gefahrübergang

4.1.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Auftragnehmerin oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.

4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Auftragnehmerin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.

 

§ 5 Zahlungen

5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar, per Nachnahme oder per Kreditkarte ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.

5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.

5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit ablaufen.

5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der Auftragnehmerin bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die der Auftragnehmerin nachweislich entstandenen Zinsbelastungen, mindestens jedoch 4% p. a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen.

 

§ 6 Gewährleistung

6.1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet die Auftragnehmerin nur in der Weise, daß sie alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert, die innerhalb 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.

6.1.2 Die Gewährleistung für Neugeräte bzw. Neuteile gilt nur, wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland befindet. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

6.1.3 Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr der Auftragnehmerin auf die Abtretung der ihr gegen ihre Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehender Ansprüche. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.

6.1.4 Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten kann die Auftragnehmerin vom 7. Monat an eine Fahrtkostenpauschale nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn der Kundendienst zur Prüfung oder Behebung eines garantiepflichtigen Mangels zum Standort des Gerätes fahren muß.

6.2.1 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin beschränkt sich unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Auftragnehmerin darauf, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung auszugleichen.

6.2.2 Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die Auftragnehmerin. Ihr steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu. Die ausgebauten Teile gehen ins Eigentum der Auftragnehmerin über.

6.2.3 Läßt die Auftragnehmerin auch eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des 3. Fehlschlagens der Nachbesserung. Nur wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

6.2.4 Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Auftragnehmerin, vorausgesetzt, daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft, insbesondere für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.

6.3 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung der Auftragnehmerin, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Auftraggeber oder Dritte, zusätzlicher Anbau/Einbau von Geräten , Werkzeugen etc. ohne Einwilligung der Auftragnehmerin sowie durch Verstoß gegen die Betriesanleitung entstehen. Das gilt auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung auftreten.

6.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz und Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin vorliegt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß.

6.5.1 Beim Verkauf gebrauchter Geräte wird die Gewährleistung grundsätzlich für die gebrauchten Geräte ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die Fahrzeuge mitverkauft werden.

6.5.2 Bei Einbau und Montage gebrauchter Teile wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmäßige Instandsetzung vorzunehmen war, es sei denn, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

 

§ 7 Rücktritt

7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin,Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Sofern die Auftragnehmerin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz von 15% der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten oder montierten Gegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen einschließlich Zinsen oder sonstiger Nebenleistungen vor.

8.2.1 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherheit aller gegenwärtiger und zukünftigen Forderungen.

8.3.1 Verliert der Auftragnehmerin durch Einbau und Montage das Eigentum an dem von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Absicherung der Werklohnforderungen ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.

8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen, verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei Besclagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Auftragnehmerin davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen.

8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiterzuverkaufen. Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

8.4 Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert der Auftragnehmerin. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.

8.5 Während der Dauer des Eigentumdvorbehalt und des Miteigentums ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der Auftragnehmerin zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers selbst eine Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe der besicherten Forderung an die Auftragnehmerin ab, die diese Abtretung annimmt.

8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum der Auftragnehmerin ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.

8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an die Auftragnehmerin zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

8.6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Schuld gutgebracht.

8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentum stehenden Gegenstandes durch die Auftagnehmerin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

8.8 Bei Konkursen und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 43 KO an Ware und Erlösen als vereinbart.

 

§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin – unabhängig von den diesen gesetzlich zustehenden Rechten – ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen ein. Das Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche der Auftragnehmerin aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber gestattetder Auftragnehmerin, den Gegenstand freihändig zu verwerten.

 

§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes

Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchgerätes auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.

 

§ 11 Haftungsausschluß

11.1 werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlers der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.

11.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Auftragnehmerin dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des Schadens.

11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbaren Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Auftragnehmerin ersetzt.

11.4 Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht bei grobem Verschulden, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagenim Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Werne oder – nach Wahl der Auftragnehmerin – ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte einer vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.