I. Beginn und Ende der Mietzeit
Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietungen oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Fall vor.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem Transportführer (Spedition) übergeben worden sind oder bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt. Bei verzögerter Abnahme gilt der Tag der Bereitstellung. Die erfolgte Absendung wird dem Mieter durch den Vermieter angezeigt; als Versandanzeige gilt auch die Mietrechnung.
Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zurückgegeben werden, bei Bahnversand mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort.
Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.
II. Transportkosten und Versand
Die Mietsätze verstehen sich ohne Verlade- und Abladekosten und ohne Frachtkosten. Die Fracht- und Fuhrkosten ab Lager- oder Absendeplatz der Geräte trägt der Mieter, ebenso die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung. Die vom Vermieter ausgelegten Fracht- und Fuhrkosten werden dem Mieter in effektiver Höhe in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch haftet der Mieter für eine ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters.
Für das Ab- und Wiederaufladen der Geräte am Einsatzort hat der Mieter alle Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen.
III. Mietpreis
Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung, daß die normale Schichtzeit 8 Stunden pro Tag beträgt. Werden mehr als 8 Stunden am Tag überschritten, so erfolgt pro zusätzlicher Stunde die Berechnung von einem Achtel des Tages-Mietsatzes. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.
Betriebsstoffe werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.
IV. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzugs verfallen sämtliche gewährten Rabatte. Im übrigen gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von zwei Wochenmieten zu verlangen.
Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung wöchentlich ggf. auch im Voraus. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet werden.
V. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Geräte müssen bei Vertragbeginn im sauberen und betriebsbereitem Zustand sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme besichtigen.
Das Öl für den Kompressorteil liefert der Vermieter und stellt die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung.
VI. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in erstklassigem und betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überanspruchug in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen; vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten – in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des nächsten Jahres – ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von –30°C zu kontrollieren. Für eintretende Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter schadenersatzpflichtig.
Der Kraftstoff für Kompressoren, Schmieröle für die Kompressorenmotoren und für alle Bohr- und Aufbruchhämmer werden vom Vermieter beigestellt. Dabei sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch das Service-Personal des Vermieters durchführen zu lassen. Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung von Orginal-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, soweit sie nicht durch die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruchversicherung abgedeckt sind oder die Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich war. Ist oder wird eine Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Falle vorher die schriftliche Zustimmung – im dringenden Falle per Telex oder Telegramm – einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.
Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Hierdurch werden alle anderen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.
Die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht.
Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen am Lager des Vermieters eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.
VII. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angaben von Gründen mit dreitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überanspruchung oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen lassen.
Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im Absatz VI angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend. Der Vermieter schließt eine Maschinenbruch-Versicherung mit umfangreicher Deckungszusage bei geringer Selbstbeteiligung für den Schadensfall ab. Bei Schäden, die durch diese Maschinenbruch-Versicherung gedeckt sind, hat der Mieter in jedem Falle die Höhe der Selbstbeteiligung voll zu tragen und für nicht oder nur teilweise von der Versicherung gedeckte Schäden vollen Schadenersatz an den Vermieter zu leisten.
Die anteiligen Prämienkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturen von mutwilligen Schäden werden berechnet.
VIII. Haftung
Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die Geräte zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.
Haftungsausschluss : Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung und Schadensersatzansprüche auf Grund eines Maschinenausfalls.
IX. Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.
Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Entfällt eine Bestimmung der Mietbedingungen, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks.
Bei Brand, Beschädigung und Entwendung haftet der Mieter. Es ist deshalb vom Mieter eine Versicherung abzuschließen.
Haftpflichtschäden sind vom Mieter selbst zu versichern. Der Mieter ist durch unser geschultes Fachpersonal auf oder an der Maschine eingewiesen worden.
Bitte beachten Sie:
Die hier angegebenen technischen Daten sind unverbindlich, genaue Daten bitten wir Sie bei uns zu erfragen. Kunden; die bei uns kein Konto haben, müssen eine Kaution hinterlegen. Die Maschinenbruchversicherung wird mit 10% des Tagesmietpreises kalendertäglich berechnet. Bei Schäden über 1.500,00€ wird ein Selbstbeteiligungsbetrag von 1.500,00€ pro Schadenfall in Rechnung gesetzt, sofern der Maschinenbruchversicherer die Schäden anerkennt, ansonsten sind diese durch den Mieter zu tragen. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch den Vermieter besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Mietkosten. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie unsere auf der Rückseite unseres Lieferscheines aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Teilauszug aus unseren Mietbedingungen:
1. Die Herausgabe der Maschinen erfolgt nur gegen Vorlage des Personalausweises und einer schriftlichen Bestellung des Mieters.
2. Die Mietpreise gelten ab unserem Lager.
3. Bei Selbstabholung von Mietgeräten geschieht der Transport auf Kosten und Gefahr des Mieters.
4. Für die Berechnung einer Tagesmiete werden bis zu 8 Stunden Betriebsdauer zugrunde gelegt. Die Mietpreise verstehen sich ohne Brenn-, Kraft- und Schmierstoffe.
5. Der Mieter ist verpflichtet, für fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgeräte zu sorgen.
6. Durch den Mieter ist täglich eine Ölkontrolle durchzuführen.
7. Es dürfen nur handelsübliche Schmier-, Öl-, Benzin-, und Dieselkraftstoffe verwendet werden.
8. Die Mietgeräte werden dem Mieter in sauberem und betriebsfähigem Zustand übergeben.
9. Die Mietgeräte sind dem Vermieter in sauberem und betriebsfähigem Zustand zurückzugeben.
10. Die Mietzeit beginnt am Tage der Bereitstellung bzw. Abholung oder der Anlieferung und endet am Tage der Rückgabe.
11. Tritt während der Mietzeit ein Schaden auf, so ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Fehlende Mietgeräte, Werkzeuge und Zubehör sowie erforderliche Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
13. Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug zahlbar
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